Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1. Hauptstück
§ 1. Anwendungsbereich
2. Hauptstück
§ 11. Disziplinarbehörden
3. Hauptstück
§ 21. Verfahrensarten
4. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 39. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
2. Abschnitt
§ 43. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
Besonderer Teil
1. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 45. Arten der Strafen
2. Abschnitt
§ 50. Arten der Strafen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
2. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 58. Anwendungsbereich
2. Abschnitt
§ 67. Disziplinaranzeige
3. Hauptstück
§ 77. Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
Schlußteil
1. Hauptstück
§ 80. Anwendungsbereich
2. Hauptstück
§ 84. Änderung der rechtlichen Stellung
Allgemeiner Teil
1. Hauptstück
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes
bestimmt ist, anzuwenden auf
(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Gesetz sind
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu
ziehen wegen
(2) Wehrpflichtige des Miliz– oder Reservestandes sind
disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur
Verantwortung zu ziehen
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsfähigkeit sind anzuwenden. (5) Soldaten sind disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht.
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer
Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn ein
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wurde
(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt länger als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Einjahresfrist nach Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden. (3) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 und 2 wird gehemmt
§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen § 5. (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der
disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil nicht als erwiesen angenommen hat. (3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige oder Anzeige an die
Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von
einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren oder
Verwaltungsstrafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu
unterbrechen, bis
(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind entgegen dem Abs. 3 ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu ahnden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sofern die unverzügliche disziplinäre Ahndung zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint. (5) Im Falle einer unverzüglichen disziplinären Ahndung nach Abs. 4 hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6. (1) Das Maß für die Höhe einer
Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist
unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im
Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu
nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist,
um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen
abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen
entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. (3) Wurde von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen des einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes eine Strafe rechtskräftig verhängt, so ist bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren auf diese Strafe Bedacht zu nehmen. (4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer
Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen § 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlautbaren
(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich anzuordnen
(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile von Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden. (4) Hält die nach Abs. 2 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen. (5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu
enthalten
Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten § 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer
Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in
einem Führungsblatt festzuhalten
(2) Die Führungsblätter sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung zu vernichten. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde. (3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluß aufzubewahren.
Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter § 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Gnadenrecht des Bundespräsidenten § 10. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht
das Recht zu,
2. Hauptstück
§ 11. Disziplinarbehörden sind
§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der
Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen
auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie
sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt
unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als
Disziplinarbehörden weiters gleichgestellt
(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z. 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten. (3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 Genannten als Disziplinarbehörde unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde. (4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.
§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
(2) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz– und Reservestandes ist der Militärkommandant. (3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1 (4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im
gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z. 1 bis 3
zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses
Zuständigkeitsbereiches
Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse § 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des
Disziplinarvorgesetzten gehen über
(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete
mit Sondervertrag haben als Disziplinarbehörde
(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organes sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
Kommissionen im Disziplinarverfahren § 15 (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für
Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes
einzurichten
(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando III eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien. (3) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im
gesamten Zuständigkeitsbereich einer Kommission im
Disziplinarverfahren oder in Teilen dieses
Zuständigkeitsbereiches
(4) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten und verhandeln und zu entscheiden. (5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
Bestellung der Kommissionsmitglieder § 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung von Mitgliedern zu ergänzen. (2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis
der Berufsoffiziere zu bestellen
(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Kommission im Disziplinarverfahren für Unteroffiziere und Chargen eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Kommissionen aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer jeweils auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen. (4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen. (5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder aller Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder der jeweiligen Kommission zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder durch die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen. (6) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein
Soldat bestellt werden,
(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist auf die für die Zusammensetzung der Senate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen § 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im
Disziplinarverfahren ruht
(2) Die Mitgliedschaft zuÿàiner Kommission im Disziplinarverfahren
endet mit
§ 18. (1) Die Senate der Kommission im Disziplinarverfahren
(Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in
einer Geschäftseinteilung
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 16 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist. (4) Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 WG angehören. (5) Stehen für die Besetzung eines Senates keine odår zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen. (6) Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderderung der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5. nicht berührt.
§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im
Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind aus dem
Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, zu bestellen. Die Bestellung obliegt
(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinaranwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist. (3) Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schriftführer, Personal– und Sachaufwand § 20. (1) Für die Kommission im Disziplinarverfahren sind Schriftführer von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereiches der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 6 vorliegt. (2) Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. (3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, sind die Kanzleigeschäfte dieses Senats von jener Dienststelle zu übernehmen, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht.
3. Hauptstück
§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen § 22. Hält die jeweils zuständige
Disziplinarbehörde die Einleitung eines Kommandantenverfahrens
oder die Disziplinaranzeige gegen
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 § 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten
richtet sich
(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz– und Resevestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig. (3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthaltsort haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. a zuständig. (4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden. (5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, vin denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Oberkommission zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b zu entscheiden.
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren § 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe
Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden
(2) Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zu Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist. (3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.
§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf
Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten
Verschwiegenheit nicht verpflichtet
(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befaßten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei. (2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder
nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet. (3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und Zweckmäßigen Aufwandes. (4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt. (5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde. (6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. (2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von
Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb
der mündlichen Verhandlung gefaßt werden, zuzustellen
§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.
§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.
§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. (3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.
Befreiung von der Zeugenpflicht § 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr
Verlangen ganz oder teilweise befreit
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit § 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten. (2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf
veröffentlichen
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein
Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, oder deren
Hinterbliebene dürfen veröffentlichen die Tatsache
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, oder deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen entgegenstehen oder dies zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich ist.
§ 35. (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei
schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde
einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die
Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig. (3) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt weden als in der angefochtenen Entscheidung.
§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden. (3) Nach dem Tod des Beschuldigten können auch seine Ehefrau und seine Verwandten in auf– und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. (4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben. (5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre. (6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Einjahresfrist nach § 3 Abs. 1 Z. 1 beginnt dabei ab Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund. (7) Dem Disziplinaranwalt steht nicht das Recht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5.000 S zu leisten.
(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf Reisen eines Beschuldigten, der Wehrpflichtiger des Miliz– oder Reservestandes oder Berufssoldat des Ruhestandes ist, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vorläufig zu tragen. Der Beschuldigte hat dem Bund diese Kosten nach der Beendigung zu ersetzen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen hereinzubringen.
(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen und der Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.
Mitwirkung im Disziplinarverfahren § 38. Mit der Bestellung
4. Hauptstück
1. Abschnitt
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige
Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des
Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der für den Betroffenen zuständigen Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird. (4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen. (5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden. (6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
§ 40. (1) Jede durch Beschluß einer Kommission im
Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die
Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel
für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der
das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung
(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder
Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während
der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die
Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren
anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu
entscheiden
(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam. (4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind
dem Enthobenen zurückzuzahlen, wenn er
§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige
Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte
Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die
Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die
Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe
anzuwenden, daß
(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige
Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
Dienstenthebung von Soldaten, die Präsenzdienst leisten § 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die
§§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
anzuwenden:
2. Abschnitt
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf
frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor
die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig
festzunehmen, wenn
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen. (4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden. (5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für
die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im
Haftraum zu übergeben
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des
Festnahmegrundes freizulassen
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei
seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das
Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und
nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühls und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
§ 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner
Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der
Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen
Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
(2) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Besonderer Teil 1. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 45. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den
Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den
Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. (2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend
ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher
Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die
genannten Barbezüge im maßgebenden Monat nicht für
den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den
maßgebenden Tag gebührenden Barbezüge als
Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst
für den maßgeblichen Monat oder Tag keine Barbezüge,
so sind die Barbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag
dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch
bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine
Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür heranzuziehen
die fiktiven Barbezüge
(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.
§ 47. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. (2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur
teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der
Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens
jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft
einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen
Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des
Ausgangsverbotes in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von
Stunden
(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann
der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen. (5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung § 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Wehrmann verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen. (2) Die Degradierung ist die Zurückversetzung auf den Dienstgrad Wehrmann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus einem in Anschluß an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtsweg. (2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen. (3) Ist die Entscheidung erst nach Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen. (4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der
Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 46 Abs. 1
und 3:
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.
2. Abschnitt
§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den
Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den
Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. (2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des
Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als
Dienstbezüge gelten
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend
ist im Kommandantenverfahren die Verkündung der Entscheidung,
bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung und im
Kommissionsverfahren die Beschlußfassung. Gebühren dem
Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht
für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der
für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge
als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Monat oder Tag
keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten
vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für
den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese
Weise keine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, so sind hiefür
heranzuziehen die fiktiven Dienstbezüge
§ 52. Die Entlassung bewirkt
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung § 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48. (2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen. (3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.
Sicherung der Einbringichkeit von Geldbuße und Geldstrafe § 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen. (2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen. (3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Entschädigungen zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.
Finanzielle Zuwendung an Angehörige § 55. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann
eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen,
unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften
gewähren, der
(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte. (3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.
3. Abschnitt
§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden. (2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
4. Abschnitt
§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des
Ruhestandes sind
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3. (3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem
Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch
wehrpflichtig sind, auch
2. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über
Pflichtverletzungen von
§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von
Soldaten sind zuständig
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von
Wehrpflichtigen des Miliz– und Reservestandes sind zuständig
§ 60. Gelangt dem für den Verdächtigen
zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer
Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde
zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die
Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der
Einheitskommandant das Verfahren durch mündliche oder
schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten einzuleiten. Als
Zeitpunkt der Einleitung gilt im Falle
§ 61. (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Dis Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen. (2) Erachtet der Einheitskommandant während des Verfahrens seine
Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem
Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der
Disziplinarvorgesetzte
(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz
im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten. (5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
§ 62. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder
schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen,
wenn
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündliche Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. (3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung § 63. (1) Die für den Beschuldigten zuständige
Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr
anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine
Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren),
sofern
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4. (3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz– oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen. (4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
§ 64. (1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der ersten Instanz gefällt wird, dem Miliz– oder Reservestand an, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. (2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 1 oder 2 lit. c und d während der Berufungsfrist ist die Berufung bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen. (3) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen § 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung jeweils eingeräumten Fristen nach § 64 Abs. 1 von drei Tagen oder zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist von der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen. (2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen. (3) Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so gilt er als Berufung und ist der nach § 59 jeweils zuständigen Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
§ 66. (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat
eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis
unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und
die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die
aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn
bei der Erlassung
(2) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen. (3) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die
Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von
Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die
Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzungen nach §
61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese
Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der
Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen
(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen. (5) Gegen die Aufhebung nach den Abs. 1 oder 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
2. Abschnitt
§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der
Verdacht einer Pflichtverletzung
(2) Personen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Entscheidungen der Disziplinarsenate § 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Die Disziplinarstrafen
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist. (3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen. (4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratungen und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. (5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
§ 69. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf
Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen. (2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. (3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall einer Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen
der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluß dieses Mitglieds vom Verfahren. (3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Erklärung des Sachverhaltes ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint. (2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der
mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein bis
zu drei
(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen. (5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldung etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. (6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind. (7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das zu enthalten hat
§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. (2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen. (4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
§ 75. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission § 76 (1) Die §§ 68 bis 70 sowie 72 bis 74 gelten auch für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Ein Verhandlungsbeschluß ist jedoch nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden. (2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen derÿóDisziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.
3. Hauptstück
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung § 77. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren des Senatsvorsitzenden. (2) Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.
Hereinbringen von Verpflichtungen zu Geldleistungen § 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und
Kostenbeiträge sind, soweit der Bestrafte seiner
Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu
vollstrecken
(2) Soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtugen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, sind die aushaftenden Beträge durch das für den Bestraften zuständige Militärkommando hereinzubringen. Kommt er einer Zahlungsaufforderung nicht oder nicht zur Gänze nach, so sind diese Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Dabei kommt dem Militärkommando die Stellung des Anspruchsberechtigten zu. (3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. (4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von
Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die
Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit
in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis
aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die
Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die
Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine
solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von
einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden
ist. Die Berufungsfrist beträgt
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen. (6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Wirkungen von Pflichtverletzungen § 79. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr– oder dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Schlußteil 1. Hauptstück
§ 80. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden. (2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lilt. a oder b WG oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
§ 81. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z. 2, 3, und 6 sind die
§§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden. (4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden. (5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur
verhängt werden
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche
Untersuchung zu prüfen
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines
Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis
zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu
unterbrechen, sofern
(8) Die Bestimmungen über die Einsatzgeldstrafe nach § 49
sowie nach Abs. 2 Z. 3 und 4 sind auch hinsichtlich der
Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die
Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen
Bemessungsgrundlage:
§ 82 (1) (Verfassungsbestimmung) Über die
Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu
entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden,
als
(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig. (4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt. (5) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
§ 83. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen ist der Zeitraum des Einsatzes in die Verjährungsfristen nach § 3 nicht einzurechnen. (2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen. (3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während
eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 81, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet. (5) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur
Beförderung oder die Degradierung oder eine gegen den Bestraften
nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe rechtskräftig
verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften
nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese
Überprüfung obliegt
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei
Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung
zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist im
Falle des Abs. 5 Z. 1 nach den Bestimmungen über die Berufung im
Kommandantenverfahren durchzuführen, im Falle des Abs. 5 Z. 2
und 3 nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der
Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet
zurückzuweisen ist, hat die Behörden den
Überprüfungsantrag
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von einer Kommission im Disziplinarverfahren getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969. (8) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Fall einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 81 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (9) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
2. Hauptstück
Änderung der rechtlichen Stellung § 84. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen. (2) Ist gegen einen Soldaten, der
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der
Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung
verhängt
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz– oder Reservestandes
zum Einberufungstermin für
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen. (6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
§ 85. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 86. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
§ 88. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 82 Abs. 1 sowie der Abs. 2 und 4, mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 82 Abs. 1 sowie dieser Absatz und Abs. 4 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten außer Kraft:
(4) (Verfassungsbestimmungen) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft. (5) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nrn. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft. (6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden. (7) Die Mitglieder von Kommissionen in Disziplinarverfahren, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden.
§ 89. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet sind, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 31. Dezember 1993 das Heeresdisziplinargesetz 1985. Dies gilt auch für Verfahren über eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung. (2) Vor dem 1. Jänner 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erster Satz erst nach Ablauf des 31. Dezember 1993 rechtskräftig werden. (3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Jänner 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt auch für jene, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebungen, die auf Grund des Abs. 1 letzter Satz erst nach Ablauf des 31. Dezember 1993 verfügt wurden, ab dem Zeitpunkt dieser Verfügung. (4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend die Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 31. Dezember 1993 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzungen nach § 40 Abs. 2 zulässig. (5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1993 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden. (6) Die beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen bleibt der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet hinsichtlich jener Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 bereits eine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist.
§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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Version Nr. 2/2016 vom 14. August 2016
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