Das österreichische Militärstraf- und Heeresdisziplinarrecht
im Lichte von Art. 5 und 6 EMRK

Anhang B: HDG 1994 (Entwurf)

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Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht
(Heeresdisziplinargesetz 1994 — HDG 1994)
(BMLV GZ 10.044/7–1.9/93)

Der Nationalrat hat beschlossen:



Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Pflichtverletzungen
§ 3. Verjährung
§ 4. Anzeige strafbarer Handlungen
§ 5. Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 6. Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 7. Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen
§ 8. Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
§ 9. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter
§ 10. Gnadenrecht des Bundespräsidenten


2. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen

§ 11. Disziplinarbehörden
§ 12. Einheitskommandanten
§ 13. Disziplinarvorgesetzte
§ 14. Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse
§ 15. Kommissionen im Disziplinarverfahren
§ 16. Bestellung der Kommissionsmitglieder
§ 17. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen
§ 18. Disziplinarsenate
§ 19. Disziplinaranwalt
§ 20. Schriftführer, Personal– und Sachaufwand


3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21. Verfahrensarten
§ 22. Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
§ 23. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 24. Zuständigkeit
§ 25. Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 26. Verschwiegenheitspflicht
§ 27. Parteien
§ 28. Verteidigung
§ 29. Zustellung
§ 30. Ladungen
§ 31. Fristenberechnung
§ 32. Verfahrensgrundsätze
§ 33. Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 34. Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 35. Ordentliche Rechtsmittel
§ 36. Außerordentliche Rechtsmittel
§ 37. Kosten und Gebühren
§ 38. Mitwirkung im Disziplinarverfahren


4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Dienstenthebung

§ 39. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 40. Bezugskürzung
§ 41. Verhalten
§ 42. Dienstenthebung von Soldaten, die Präsenzdienst leisten

2. Abschnitt
Vorläufige Festnahme

§ 43. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 44. Anhaltung im Haftraum



Besonderer Teil


1. Hauptstück
Disziplinarstrafen

1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 45. Arten der Strafen
§ 46. Geldbuße
§ 47. Ausgangsverbot
§ 48. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 49. Ersatzgeldstrafe

2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

§ 50. Arten der Strafen
§ 51. Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. Entlassung
§ 53. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 54. Sicherung der Einbringichkeit von Geldbuße und Geldstrafe
§ 55. Finanzielle Zuwendung an Angehörige

3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes

§ 56. Degradierung

4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes


§ 57. Arten der Strafen


2. Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt
Kommandantenverfahren

§ 58. Anwendungsbereich
§ 59. Zuständigkeit
§ 60. Einleitung des Verfahrens
§ 61. Ordentliches Verfahren
§ 62. Disziplinarerkenntnis
§ 63. Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 64. Berufung
§ 65. Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
§ 66. Aufhebung von Entscheidungen

2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

§ 67. Disziplinaranzeige
§ 68. Entscheidungen der Disziplinarsenate
§ 69. Akteneinsicht
§ 70. Verteidigung
§ 71. Einleitung des Verfahrens
§ 72. Verhandlungsbeschluß
§ 73. Mündliche Verhandlung
§ 74. Disziplinarerkenntnis
§ 75. Berufungsfrist
§ 76. Verfahren vor der Disziplinaroberkommission


3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 77. Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 78. Hereinbringen von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 79. Wirkungen von Pflichtverletzungen



Schlußteil

1. Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz

§ 80. Anwendungsbereich
§ 81. Disziplinarstrafen
§ 82. Verfahren
§ 83. Übergangsbestimmungen


2. Hauptstück
Schlußbestimmungen

§ 84. Änderung der rechtlichen Stellung
§ 85. Abgaben– und Gebührenfreiheit
§ 86. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 87. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 88. In– und Außerkrafttreten
§ 89. Übergangsbestimmungen
§ 90. Vollziehung




Allgemeiner Teil

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Soldaten
2. Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führen, und
3. Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes sind.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Gesetz sind
1. Berufsoffiziere des Ruhestandes und
2. Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstgrad zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion auf Grund des § 11 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen worden waren.


Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz– oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz– oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz– oder Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz– oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
4. einer im Miliz– oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder
3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz– oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer im Miliz– oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Soldaten sind disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht.


Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wurde
1. innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen im Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist; und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt länger als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Einjahresfrist nach Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 und 2 wird gehemmt
1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder
2. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder
3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
a) der Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder
4. für die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
5. in den Fällen des § 28 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs– Aufsichtskommission,
wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.


Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.


Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und
3. der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des Tatbestandes nach Z. 2 durch ein Strafgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft wurde.
Ein dienstliches Interesse nach Z. 1 an der disziplinären Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Verdächtigen von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil nicht als erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
1. die Mitteilung
a) des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder
b) der Verwaltungsbehörde, daß von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen worden ist, oder
2. das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das jeweilige Verfahren, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind entgegen dem Abs. 3 ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu ahnden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sofern die unverzügliche disziplinäre Ahndung zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint.

(5) Im Falle einer unverzüglichen disziplinären Ahndung nach Abs. 4 hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.


Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Wurde von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen des einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes eine Strafe rechtskräftig verhängt, so ist bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren auf diese Strafe Bedacht zu nehmen.

(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.


Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
1. Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,
2. gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und
3. verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen,
sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z. 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
1. für die Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und
2. für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und –verfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile von Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
1. den der Entscheidung nach Abs. 2 zugrunde liegenden Sachverhalt,
2. die verletzten Pflichten und 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Sie hat auf für die Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art zu erfolgen.


Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten
1. die Pflichtverletzung,
2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift oder Kopie als Führungsblatt. Für Berufssoldaten des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist kein Führungsblatt anzulegen.

(2) Die Führungsblätter sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung zu vernichten. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluß aufzubewahren.


Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.


Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1. die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder diese Strafen und Schuldsprüche ohne Strafe zu erlassen oder die jeweiligen Rechtsfolgen nachzusehen und
2. anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.


2. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. Disziplinarbehörden sind
1. die Einheitskommandanten,
2. die Disziplinarvorgesetzten und
3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als
a) Disziplinarkommissionen und
b) Disziplinaroberkommissionen.


Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden weiters gleichgestellt
1. die Kommandanten
a) eines abgesonderten Kommandos oder
b) eines Transportes oder
c) eines Kurses
jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
2. die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung
a) in dauernder, mindestens aber mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder
b) sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
3. die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbaar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z. 1 oder 2 zuständig ist, und
4. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z. 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z. 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 Genannten als Disziplinarbehörde unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.


Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
1. die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
2. die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z. 1 zuständig ist,
3. die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z. 1 oder 2 zuständig ist, und
4. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z. 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz– und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach §2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
2. unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.


Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über
1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle
a) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder
b) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann, oder
2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
a) die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder
b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder
c) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z. 1 weggefallen sind oder
d) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z. 1 in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann, oder
3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben als Disziplinarbehörde
1. die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 innehaben oder
2 die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs 1 Z. 1 bis 3 innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organes sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.


Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15 (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes einzurichten
1. für Unteroffiziere und Chargen
a) in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission und
b) in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
2. für Offiziere
a) in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission und
b) in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission und
3. für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
a) in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
b) in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando III eingerichtete Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.

(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando III eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien.

(3) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs 1 lit. a bis c WG oder
2. unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Kommission zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(4) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten und verhandeln und zu entscheiden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.


Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung von Mitgliedern zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Berufsoffiziere zu bestellen
1. die Vorsitzenden aller Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Kommission im Disziplinarverfahren für Unteroffiziere und Chargen eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Kommissionen aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer jeweils auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.

(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder aller Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder der jeweiligen Kommission zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder durch die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(6) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,
1. der außer Dienst gestellt ist oder
2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
5. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist auf die für die Zusammensetzung der Senate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.


Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht
1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Diziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
4. während einer Außerdienststellung oder
5. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
6. während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der Kommission oder
7. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zuÿàiner Kommission im Disziplinarverfahren endet mit
1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über– oder untergeordneten Kommission oder
3. der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der Kommission oder
4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder einem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Strafe.


Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Kommission im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
1. dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
2. zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentrausausschuß oder vom jeweiligen Kommandanten bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 5 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung
1. die Anzahl der Senate festzulegen,
2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu entlassen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 16 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 WG angehören.

(5) Stehen für die Besetzung eines Senates keine odår zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.

(6) Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderderung der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5. nicht berührt.


Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen. Die Bestellung obliegt
1. dem Bundesminister für Landesverteidigung für die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen und
2. den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, für diese Kommissionen.
Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinaranwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist.

(3) Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.


Schriftführer, Personal– und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Kommission im Disziplinarverfahren sind Schriftführer von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im territorialen Zuständigkeitsbereiches der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 6 vorliegt.

(2) Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, sind die Kanzleigeschäfte dieses Senats von jener Dienststelle zu übernehmen, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht.


3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
1. Kommandantenverfahren oder
2. Kommissionsverfahren.


Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Einleitung eines Kommandantenverfahrens oder die Disziplinaranzeige gegen
1. einen Soldaten, der dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.


Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
1. im Kommandanten– und Kommissionsverfahren
§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts– und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie
§ 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§§ 14 Abs 1 bis 4 und 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1, 2, 3 zweiter bis fünfter Satz und 4 (Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs– und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens);
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),
§§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61,
§ 61a und
§ 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
§ 63 Abs. 2 bis 4,
§ 64 Abs. 1 und
§ 65 (Berufung),
§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 (Abänderung und Behebung von Amts wegen),
§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und 72 (Wiederaufnahme in den vorigen Stand),
§ 73 (Entscheidungspflicht) und
§ 78a (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),
2. im Kommissionsverfahren auch
§ 7 Abs. 1 Z. 4 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).


Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich
1. nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,
2. sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate ind Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz– und Resevestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthaltsort haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. a zuständig.

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, vin denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Oberkommission zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b zu entscheiden.


Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden
1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zu Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.


Verschwiegenheitspflicht

§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
1. der Beschuldigte,
2. der Verteidiger,
3. der Disziplinaranwalt,
4. die Zeugen und
5. die Sachverständigen.

(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befaßten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.


Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
1. einen Soldaten oder
2. einen Wehrpflichten des Miliz– oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führt, oder
3. seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Personalvertretung oder
4. einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet als Verteidiger ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und Zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
1. die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
2. die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder gegen die ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder des jeweiligen Verfahrens, oder
3. gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden.


Zustellung

§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt werden, zuzustellen
1. den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
2. dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
3. soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder dem Dienstgeber des Beschuldigten.


Ladungen

§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.


Fristenberechnung

§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.


Verfahrensgrundsätze

§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.


Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
1. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf– und absteigender Linie,
2. seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
3. seine Ehefrau,
4. seine Wahl– und Pflegeeltern,
5. seine Wahl– und Pflegekinder und
6. sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.


Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf veröffentlichen
1. die Tatsache
a) der Erstattung einer Disziplinar– oder Strafanzeige und
b) einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
2. die Tatsache und den jeweiligen Stand
a) einer Sicherungsmaßnahme und
b) eines Disziplinarverfahrens.

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, oder deren Hinterbliebene dürfen veröffentlichen die Tatsache
1. eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
2. der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen wegen Erstattung einer Disziplinaranzeige oder wegen eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens, oder
3. der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, oder deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen entgegenstehen oder dies zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich ist.


Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündigung und
2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(3) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt weden als in der angefochtenen Entscheidung.


Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod des Beschuldigten können auch seine Ehefrau und seine Verwandten in auf– und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Einjahresfrist nach § 3 Abs. 1 Z. 1 beginnt dabei ab Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht nicht das Recht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.


Kosten und Gebühren

§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5.000 S zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf Reisen eines Beschuldigten, der Wehrpflichtiger des Miliz– oder Reservestandes oder Berufssoldat des Ruhestandes ist, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vorläufig zu tragen. Der Beschuldigte hat dem Bund diese Kosten nach der Beendigung zu ersetzen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen hereinzubringen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen und der Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.


Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 38. Mit der Bestellung
1. zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder
2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
3. zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.


4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. Das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
1. a) dem Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der für den Betroffenen zuständigen Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.


Bezugskürzung

§ 40. (1) Jede durch Beschluß einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung
1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
2. von Amts wegen
vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen zurückzuzahlen, wenn er
1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als Verweis oder Geldbuße bestraft wird.
In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.


Verhalten

§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig ist und
2. im Falle des § 39 Abs. 1 Z. 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. ein Einleitungs– und ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich sind und
2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
1. eine Dienstenthebung oder
2. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die für den Enthobenen zuständige Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates zu entscheiden.


Dienstenthebung von Soldaten, die Präsenzdienst leisten

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
c) der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.
2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.


2. Abschnitt
Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
1. er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung beharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
1. Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
2. Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
3. Soldaten vom Tag,
4. Wachen und
5. Angehörigen der Militärstreife.
Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organes nach den Z. 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.

(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
1. seinem Einheitskommandanten oder,
2. sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag, oder
3. sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem vergleichbaren militärischen Organ.

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
1. von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
2. sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
3. sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
1. ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
2. ein Rechtsbeistand.
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühls und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.


Anhaltung im Haftraum

§ 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder
2. Verletzungen herbeizuführen oder
3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs– oder Genußmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(2) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.


Besonderer Teil

1. Hauptstück
Disziplinarstrafen

1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 45. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot und
4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.


Geldbuße

§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt
1. das Monatsgeld,
2. die Dienstgradzulagen und
3. die Prämie im Grundwehrdienst mit Ausnahme einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderübung,
die nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Barbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgeblichen Monat oder Tag keine Barbezüge, so sind die Barbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür heranzuziehen die fiktiven Barbezüge
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.


Ausgangsverbot

§ 47. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausgangsverbotes in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden
1. nach Dienstschluß oder
2. an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr
im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
1. die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftbereiches nicht zu verlassen, oder
2. die Verpflichtung zur Dienstleistung.
Die Dienstleistung nach Z. 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.

(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.


Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Wehrmann verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurückversetzung auf den Dienstgrad Wehrmann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.


Ersatzgeldstrafe

§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus einem in Anschluß an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtsweg.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 46 Abs. 1 und 3:
1. 10 vH zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
2. 10 vH zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.


2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich– rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.


Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
3. bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und
4. bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.
Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Haushaltszulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung und im Kommissionsverfahren die Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, so sind hiefür heranzuziehen die fiktiven Dienstbezüge
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.


Entlassung

§ 52. Die Entlassung bewirkt
1. Die Auflösung des Dienstverhältnisses,
2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann,
3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und
4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, der Entfall der Abfertigung.


Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.


Sicherung der Einbringichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Entschädigungen zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.


Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 55. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der
1. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
2. mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.


3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes

Degradierung

§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz– und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.


4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe und
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
1. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann und
2. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.


2. Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt
Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz– und Reservestandes.


Zuständigkeit

§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
1. in erster Instanz
a) der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tage,
b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
2. in zweiter Instanz
a) der Disziplinarvorgesetzte oder,
b) sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz– und Reservestandes sind zuständig
1. in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
2. in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.


Einleitung des Verfahrens

§ 60. Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten einzuleiten. Als Zeitpunkt der Einleitung gilt im Falle
1. der mündlichen Einleitung die Verkündigung und
2. der schriftlichen Einleitung deren Absendung.
Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz– und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.


Ordentliches Verfahren

§ 61. (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Dis Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Erachtet der Einheitskommandant während des Verfahrens seine Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. Das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder
2. den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, wenn er dessen Strafbefugnis für ausreichend erachtet, oder
3. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn er bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung für erforderlich erachtet.
Im Falle der Z. 2 ist der Einheitskommandant zur Durchführung des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Die formlose Einstellung des Verfahrens ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf einen der Gründe nach Z. 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.


Disziplinarerkenntnis

§ 62. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, wenn
1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz– oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündliche Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4. den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.


Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 63. (1) Die für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
1. ein Beschuldigter
a) vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
b) wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes durch ein Strafgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft wurde und
2. keine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz– oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4. den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.


Berufung

§ 64. (1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der ersten Instanz gefällt wird, dem Miliz– oder Reservestand an, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 1 oder 2 lit. c und d während der Berufungsfrist ist die Berufung bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden.


Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung jeweils eingeräumten Fristen nach § 64 Abs. 1 von drei Tagen oder zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist von der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so gilt er als Berufung und ist der nach § 59 jeweils zuständigen Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.


Aufhebung von Entscheidungen

§ 66. (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der Erlassung
1. der Disziplinarverfügung
a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
2. des Disziplinarerkenntnisses
a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
b) die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

(2) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

(3) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen
1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Einstellung.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

(5) Gegen die Aufhebung nach den Abs. 1 oder 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eine Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z. 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die für den Verdächtigen zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.


Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
1. der Entlassung,
2. der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
3. des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.

(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.

(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratungen und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.


Akteneinsicht

§ 69. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
Ab Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den Parteien auf Verlangen Akteneinsicht im gleichen Umfang zu gewähren.


Verteidigung

§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist zu bestellen vom Kommandanten der Dienststelle, bei der die Kommission im Disziplinarverfahren eingerichtet ist.
2. Die Verteidigung dürfen auch Soldaten nicht übernehmen für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorsitzenden oder weiteren Mitglied oder Disziplinaranwalt bei
a) der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder
b) der im Instanzenzug über– oder untergeordneten Kommission.
3. Die Verteidigung dürfen auch Personen nicht übernehmen für die Dauer ihrer Heranziehung zum Schriftführer im jeweiligen Disziplinarverfahren.


Einleitung des Verfahrens

§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall einer Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.


Verhandlungsbeschluß

§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Verhandlungsbeschluß zu fassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte im einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluß dieses Mitglieds vom Verfahren.

(3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.


Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Erklärung des Sachverhaltes ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein bis zu drei
1. Soldaten oder
2. Wehrpflichtige des Miliz– oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führen, oder
3. Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organs der Personalvertretung.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldung etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
1. die Namen der Anwesenden,
2. eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
3. zu jeder Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
4. im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe.
Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift und die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.


Disziplinarerkenntnis

§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch diese Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.

(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.


Berufungsfrist

§ 75. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.


Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 76 (1) Die §§ 68 bis 70 sowie 72 bis 74 gelten auch für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Ein Verhandlungsbeschluß ist jedoch nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
1. die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
2. in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten, oder
3. das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder
4. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder
6. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
7. die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
Im Falle der Z. 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z. 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z. 6 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen derÿóDisziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.


3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 77. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren des Senatsvorsitzenden.

(2) Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.


Hereinbringen von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,
2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Beim Monatsgeld, bei der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltenen Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtugen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, sind die aushaftenden Beträge durch das für den Bestraften zuständige Militärkommando hereinzubringen. Kommt er einer Zahlungsaufforderung nicht oder nicht zur Gänze nach, so sind diese Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Dabei kommt dem Militärkommando die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt
1. im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von drei Tagen oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und
2. im Kommissionsverfahren zwei Wochen.
Entscheidet eine Kommission im Disziplinarverfahren ausschließlich über eine Ratenbewilligung, so ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn diese der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.


Wirkungen von Pflichtverletzungen

§ 79. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr– oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.


Schlußteil

1. Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 80. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lilt. a oder b WG oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.


Disziplinarstrafen

§ 81. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot,
4. die Disziplinarhaft,
5. der Disziplinararrest und
6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z. 2, 3, und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
a) der Geldbuße 25 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.
2. Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
b) für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie und
d) für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzwehrdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
3. Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach § 51 Abs. 2 und 3. In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen
a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, und
b) bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992.
4. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
b) der Barbezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
1. bei besonderer Schwere der Pflichtverletzungen oder
2. bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.

(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
1. vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
2. während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 44 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.

(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
1. der Bestrafte haftuntauglich ist oder
2. geeignete Hafträume fehlen oder
3. die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.

(8) Die Bestimmungen über die Einsatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z. 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
1. 45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
2. 45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.


Verfahren

§ 82 (1) (Verfassungsbestimmung) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
1. in erster Instanz der Einheitskommandant und
2. in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.
Für die Degradierung von Offizieren ist jedoch in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter zuständig. In Abweichung vom § 24 Abs. 1 obliegt die Zuständigkeit in der jeweiligen Instanz jenem Kommandanten, dessen Befehlsgewalt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unterstellt ist.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine höhere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.

(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.

(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.

(5) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.


Übergangsbestimmungen

§ 83. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen ist der Zeitraum des Einsatzes in die Verjährungsfristen nach § 3 nicht einzurechnen.

(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Wird eine Entscheidung in erster Instanz erst nach Beendigung des Einsatzes getroffen, so sind die Einsatzzulage und die Einsatzvergütung in die jeweilige Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Falle der Z. 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach der Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.

(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 81, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.

(5) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung oder eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt
1. dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder
2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, der für den Bestraften zuständigen Disziplinarkommission oder,
3. sofern die Degradierung über einen Offizier verhängt wurde, der den Behörden nach Z. 1 oder 2 unmittelbar übergeordneten Disziplinarbehörde.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wurde über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder Degradierung verhängt, so obliegt die Überprüfung jener Disziplinarbehörde nach Z. 2 oder 3, in deren territorialen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt, der der Bestrafte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Disziplinarstrafe angehört hat.

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist im Falle des Abs. 5 Z. 1 nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren durchzuführen, im Falle des Abs. 5 Z. 2 und 3 nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörden den Überprüfungsantrag
1. als unbegründet abzuweisen oder
2. die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von einer Kommission im Disziplinarverfahren getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.

(8) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Fall einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 81 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

(9) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.


2. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 84. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der
1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz– oder Reservestand
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z. 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z. 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung nach § 53.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
1. über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
2. im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz– oder Reservestandes,
so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlaß dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung oder Treueprämie zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 78 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 55 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz– oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
1. eine Truppenübung oder
2. eine Kaderübung oder
3. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
4. eine außerordentliche Übung
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.


Abgaben– und Gebührenfreiheit

§ 85. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.


Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 86. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.


Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.


In– und Außerkrafttreten

§ 88. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 10, § 15 Abs. 5, § 82 Abs. 1 sowie der Abs. 2 und 4, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 10, § 15 Abs. 5, § 82 Abs. 1 sowie dieser Absatz und Abs. 4 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten außer Kraft:
1. das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit Ausnahme der §§ 11 und 13,
2. der Art. X Abs. 1 Z. 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht,
3. der Art. VIII Abs. 1, soweit er sich auf das Heeresdisziplinargesetz 1985 bezieht, und der Art. X. Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, und
4. die Kundmachungen BGBl. Nrn. 23/1988 und 605/1991.

(4) (Verfassungsbestimmungen) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten die §§ 11 und 13 HDG außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nrn. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.

(7) Die Mitglieder von Kommissionen in Disziplinarverfahren, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden.


Übergangsbestimmungen

§ 89. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet sind, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 31. Dezember 1993 das Heeresdisziplinargesetz 1985. Dies gilt auch für Verfahren über eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung.

(2) Vor dem 1. Jänner 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erster Satz erst nach Ablauf des 31. Dezember 1993 rechtskräftig werden.

(3) Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Jänner 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt auch für jene, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebungen, die auf Grund des Abs. 1 letzter Satz erst nach Ablauf des 31. Dezember 1993 verfügt wurden, ab dem Zeitpunkt dieser Verfügung.

(4) Verfahren nach § 40 HDG betreffend die Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 31. Dezember 1993 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzungen nach § 40 Abs. 2 zulässig.

(5) Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1993 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.

(6) Die beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen bleibt der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet hinsichtlich jener Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 bereits eine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist.


Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 85, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
2. hinsichtlich des § 85, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.






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