„Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.” [233]
Sind außerdem möglicherweise Tatbestände nach dem MilStG oder StGB verwirklicht, ist vom Disziplinarvorgesetzten zusätzlich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.[243] Bei der Strafbemessung, die sich an der Schwere der Pflichtverletzung zu orientieren hat,[244] sind frühere Pflichtverletzungen,[245] die eventuell verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe[246] sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten[247] zu berücksichtigen. Der Bundespräsident hat das Recht, Disziplinarstrafen zu mildern, zu erlassen oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verhindern beziehungsweise es auf seine Anordnung hin einstellen zu lassen.[248]
Für Berufssoldaten des Ruhestandes werden der Verweis, die Geldstrafe sowie der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche mit den in § 57 Abs. 4 Z. 1 und 2 HDG bezeichneten Folgen genannt. Auch hier sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht vorgesehen.
Das Ausgangsverbot ist in § 81 HDG nicht näher geregelt, hier gilt das unter C.2.2.1 Gesagte. „Die Diszipinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt.[267] Beim Disziplinararrest hingegen verbringt der Bestrafte die gesamte Strafdauer in einem Arrestraum, er nimmt am Dienst nicht teil.[268] Die beiden letztgenannten Disziplinarmaßnahmen dürfen gemäß § 81 Abs. 5 HDG nur „1. bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder 2. bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden” und gemäß Abs. 6 nur nach Überprüfung der Hafttauglichkeit verhängt werden. |
[233] § 2 Abs 4 S 1 HDG.
[234] Soldaten vom Tag (GarnOvT, OvT, UOvT, ChvT), (Kasernen–)Wache; Gleiches gilt für die Militärstreife. [235] Beachte dazu auch die Bestimmungen im Anhang zur ADV über den Wachdienst. Für Wachen beachte § 22 Abs 12 ADV, für Posten 24 Abs 6 ADV sowie für Streifen und Bedeckungen § 26 Abs 2 ADV. [236] § 502 Abs 1 StPO. [237] Offiziere mit einem höheren Dienstgrad als Fhr, Dienststellenleiter im Rang eines Einheitskdt, Soldaten vom Tag, Wachen, Angehörige der Militärstreife sowie andere Soldaten mit Befehlsgewalt über den Festzunehmenden, soferne das Einschreiten eines der genannten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. [238] Beachte dazu § 43 Abs 5 Z 2 u 3 HDG. [239] § 43 Abs 5 HDG. [240] § 43 Abs 6 letzter S HDG. [241] Von „Tatbeständen” kann hier nicht die Rede sein; es handelt sich vielmehr um Generalklauseln, die — wenn auch nicht expressis verbis — vielfach auf die ADV zurückgreifen. [242] § 2 Abs 5 HDG. [243] § 4 HDG. Dies gilt natürlich nur für jene
Straftaten, die von amtswegen zu verfolgen sind (§ 4 S 1 HDG); bei
Privatanklagedelikten (etwa §§ 111 ff StGB) bleibt die Einleitung
eines Strafverfahrens dem jeweiligen Betroffenen überlassen.
[244] § 6 Abs 1 HDG; gem § 6 Abs 1 Z 1 HDG sind auch die Grundsätze des 4. Abschnitts des StGB auf das Disziplinarstrafverfahren anzuwenden. Beachte überdies auch die Sonderstellung der Soldatenvertreter gem § 9 HDG. [245] § 6 Abs 1 HDG. [246] § 6 Abs 3 HDG. [247] § 6 Abs 1 Z 2 HDG; vgl dazu § 19 Abs 2 StGB. [248] § 10 HDG (Verfassungsbestimmung). Zu den entsprechenden Bestimmungen der StPO (XXX. Hauptstück, §§ 507–513 StPO) vgl Foregger/Kodek StPO6 655–660. [249] Ausführlicher behandelt werden hier nur jene Strafen, die in Hinblick auf Art 5 EMRK von Relevanz sind. [250] Vgl §§ 45–49 HDG.
[251] Der Verweis ist im HDG nicht näher geregelt. Er ist die tadelnde, verschärfte Ausformung der in § 2 Abs 5 HDG angesprochenen Ermahnung oder Belehrung. [252] Die Geldbuße darf höchstens 15% der Bemessungsgrundlage betragen, die sich aus Monatsgeld, Dienstgradzulage und allfälligen Prämien zusammensetzt. Dazu genauer § 46 Abs 2 Z 1–3 sowie Abs 3 HDG. [253] Vgl § 47 Abs 2 HDG. [254] Die Unfähigkeit zur Beförderung entzieht einem Whm
die Möglichkeit, innerhalb der folgenden drei Jahre einen
höheren Dienstgrad zu erlangen. Vgl § 48 Abs 1 HDG.
[255] § 47 Abs 3 HDG. [256] § 47 Abs 4 HDG. [257] § 49 HDG. [258] § 50 HDG. [259] Vgl hierzu oben C.2.2.1. [260] Sie beträgt — wie beim GWD — höchstens 15% der Bemessungsgrundlage. Dazu genauer § 51 Abs 2 HDG. [261] Sie beträgt 15 bis maximal 350% der Bemessungsgrundlage; vgl § 51 Abs 1 HDG. [262] Vgl dazu § 52 HDG iVm § 50 Z 4a HDG. [263] Vgl § 53 HDG iVm §§ 48 und 50 Z 4b HDG. [264] Vgl § 56 HDG. [265] Zum Begriff „Einsatz” beachte die über § 2 Abs 1 WG hinausgehende, die Vorbereitungen eines solchen mit einbeziehende Regelung des § 80 Abs 2 HDG; vgl § 2 Z 3 ADV. [266] Verweis (Abs 1 Z 1), Geldbuße bis zu 25% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 1 lit a), Ausgangsverbot (Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 1 lit b), Disziplinarhaft (Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 u Abs 5–8) und Disziplinararrest (Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 u Abs 5–8) sowie Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung (Abs 1 Z 6 iVm Abs 2 Z 2 lit a–d). [267] § 81 Abs 3 HDG; Hervorhebung nicht im Original. [268] § 81 Abs 4 HDG. |
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