In der Tiroler Landesordnung von 1989 heißt es in der Präambel: „Der Landtag hat in Anerkennung des Beitrittes des selbständigen Landes Tirol zum Bundesstaat Österreich, in Anerkennung der Bundesverfassung, im Bewußtsein, daß die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe, die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die geordnete Familie als Grundzelle von Volk und Staat die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste
Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muß, beschlossen: ...”
Es verwundert nicht, daß eine derartige Formulierung den österreichischen Sozialisten und Rechtspositivisten ein gewaltiger Dorn im Auge ist: Sie macht — insbesondere durch Wendungen wie „die Treue zu Gott” oder „Freiheit und Menschenwürde”, die man im reichen Normen„schatz” des österreichischen Verfassungsrechtes vergeblich sucht — den Wert des naturrechtlichen Ansatzes gegenüber Kelsens überkommener Phantasie einer wertfreien „Rechtsordnung”, die der Willkür — und damit auch dem Grundrechtsmißbrauch — Tür und Tor öffnet (nicht ohne Grund wird Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg sehr häufig kritisiert und auch verurteilt!), deutlich und steht daher im inhaltlichen Widerspruch zu unserer Bundesverfassung. |