„Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.”
(§ 13 Abs. 1 BayVSO, aufgehoben durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.05.1995, 1BvR 1087/91, wegen Verstoßes gegen Art. 4 GG.) |